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Vererben und Schenken

Zu Lebzeiten versuchen wir unser Vermögen geschickt zu bewahren oder zu vermehren. Für die Zeit nach dem Tod sorgen hingegen nur die Wenigsten ausreichend vor. Dies kann Streitigkeiten in der Familie, teure Gerichtsverhandlungen und den Zerfall des Vermögens zur Folge haben.

Jeder Mensch hat Erben. Sofern Sie Ihre Erben nicht selbst bestimmen, werden sie vom Gesetzgeber festgelegt. Dabei berücksichtigt die gesetzliche Erbfolge die Nähe der Verwandtschaft zum Verstorbenen: Erben der sogenannten ersten Ordnung sind die Kinder des Erblassers. Sind diese bereits vor dem Erblasser verstorben oder schlagen sie die Erbschaft aus, kommen wiederum deren Kinder – also die Enkelkinder des Erblassers – zum Zuge und so weiter. Sofern keine Erben erster Ordnung vorhanden sind oder sie die Erbschaft ausgeschlagen haben, kommen als Erben zweiter Ordnung die Eltern des Verstorbenen in Betracht, wiederum ersatzweise deren Abkömmlinge also die Geschwister des Erblassers. Erben weiterer Ordnungen sind die Großeltern – ersatzweise deren Abkömmlinge –, die Urgroßeltern und so weiter.

Auch der Ehepartner bzw. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hat ein gesetzliches Erbrecht. Die Höhe der Erbquote hängt davon ab, in welchem Güterstand die Ehe- bzw. Lebenspartner leben und welche Familienmitglieder noch vorhanden sind. Sind Kinder, Eltern, Geschwister oder Großeltern des Erblassers vorhanden, ist der Partner zusammen mit diesen am Erbe beteiligt. Der überlebende Partner erbt daher in der Regel nicht das gesamte Vermögen des Verstorbenen. Das hat zur Folge, dass er ohne Einverständnis der Miterben auch nicht frei über das ererbte Vermögen verfügen kann. Sind die Kinder der Ehegatten bzw. Lebenspartner noch minderjährig, können sogar gerichtliche Genehmigungen erforderlich werden.

Sofern Sie mit Ihrem Partner nicht verheiratet sind, steht diesem kein gesetzliches Erbrecht zu. Unabhängig von der Dauer der nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält Ihr Partner keinen Anteil an Ihrem Vermögen.

Mitunter kann es sinnvoll sein, einzelne Vermögenswerte bereits zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation zu übertragen (sog. vorweggenommene Erbfolge). Neben dem Bereich der Unternehmensnachfolge kommt dabei der Überlassung von Grundeigentum eine erhebliche Bedeutung zu. Durch eine solche Übertragung können nicht zuletzt steuerliche Freibeträge optimal genutzt und Pflichtteilsansprüche Dritter unter bestimmten Voraussetzungen reduziert werden.

Bei der Frage, ob eine Übertragung zu Lebzeiten in Betracht kommt, sind die damit verbundenen Vor- und Nachteile sorgfältig abzuwägen und bedürfen eingehender rechtlicher Beratung. Werden Vermögenswerte überlassen, ist die Möglichkeit einer Absicherung des Übergebers, etwa in Form eines Nießbrauchs oder eines Wohnungsrechts, zu prüfen.

Notare erheben für ihre Tätigkeit Gebühren nach einem gesetzlich festgelegten sozialen Gebührensystem, das sich ausschließlich nach dem Geschäftswert der Angelegenheit richtet. Die Beurkundung Ihres Testaments oder Ihres Erbvertrags kostet daher bei jedem Notar das Gleiche. Mit der Beurkundungsgebühr ist auch die Beratung durch den Notar und die Erstellung des Entwurfs abgegolten. Über die zu erwartenden Kosten gibt Ihnen der Notar gerne Auskunft.

Das Internet hat sich zur primären Informationsquelle für nahezu alle Lebensbereiche entwickelt. Bei fast allen Entscheidungsfragen wendet sich der Nutzer vertrauensvoll an die weltumfassende Gemeinde. Doch bei der Verwendung von vorgefertigten Formularen und Musterverträgen aus dem Internet ist Vorsicht geboten.

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Dr. Vera Richter
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